Informationen zum Führerscheinrecht - Führerscheinklasse S
Führerscheinklasse S („Alter Mopedschein“)
Leicht-KFZ
Führerschein Klasse 5 bzw. M
Die alten FS-Klassen 1, 4 (T, A ex DDR) schließen die Klasse 5 (M) ein!!
FeV § 6, Abs. 3, Anl. 3, 9
Diese Führerscheinklassen werden seit 01.02.2005 in die neue Klasse-S umgeschrieben und gestatten das Führen von Kraftfahrzeugen
mit einem Motorhubraum bis 50 ccm ohne Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit
oder alternativ
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 45 km/h.
Diese Regelungen sind uneingeschränkt und unbeschadet des jeweiligen „alten“ Führerscheinformulars gültig. Beim Umtausch in den neuen EU-Führerschein werden die vorgenannten Besitzstände gewährleistet und bestätigt.
KODI-MOBILE Leichtkraftfahrzeuge (keine Serien PKW) sind bauartgerecht gedrosselt.
Die Fahrzeugart Leicht-KFZ ist neu und auf Grund der EU-Richtlinie 92/61 seit Sommer 2000 in
Deutschland zugelassen. Gesetzliche Grundlage: StVZO § 18, Abs. 2, Nr. 4b.
- max. 350 kg Leergewicht / - 50 ccm-Motor oder 4 KW Dieselmotor / - max. 45 km/h
KODI-MOBILE Modelle, die den Führerscheinklassen entsprechen
Mit Führerschein-Klasse |
...darf ich fahren |
max. km/h |
Zulassung |
Ohne Führerschein |
Krankenfahrstuhl Benzin |
10 km/h |
zul.- u. steuerfrei |
Ohne Führerschein |
Krankenfahrstuhl Elektro |
15 km/h |
zul.- u. steuerfrei |
Prüfbescheinigung (ähnlich Mofaschein) |
Krankenfahrstuhl Benzin |
25 km/h |
zul.- u. steuerfrei |
FS. 1, 4 oder 5 vor 1989 ( jetzt FS Klasse S ) |
Microcar mit Diesel-Motor |
45 km/h |
zul.- u. steuerfrei |
FS. 3 (B) |
Microcar mit Diesel-Motor |
45 km/h |
zul.- u. steuerfrei |
Informationen zum Führerscheinrecht - führerscheinfrei
Motorisierte KrankenfahrstühleFahrerlaubnisverordnung FeV § 4, Abs. 1, Nr. 2
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1)
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind:
- …
- motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlichbehinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigenGesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von max. 110cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite)
- …
Anmerkung KODI-MOBILE
Nach dem höchstrichterlichen Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 31.01.2002 dürfen Krankenfahrstühle von Jedermann, ob krank, behindert oder gesund ohne irgendwelche Auflagen
benutzt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.htmlFeV § 76 Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften bestehen folgende Bestimmungen:
- …
- § 4 Absatz 1, Nr. 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung In der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
Anmerkung KODI-MOBILE
d. h. Wer eine Prüfbescheinigung besitzt, kann einen Krankenfahrstuhl mit Verbrennungsmotor bis 25 km/h führen. Wer keine
Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle besitzt, darf diesen mit 10 km/h fahren.

